LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.06.2019
5 Sa 14/19
Normen:
TzBfG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 11.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1767/18

Zustimmung Integrationsamt

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.06.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 14/19

DRsp Nr. 2019/12391

Zustimmung Integrationsamt

Die Wirksamkeit der auflösenden Bedingung durch Eintritt der Erwerbsminderung kann nur innerhalb einer Frist von drei Wochen gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt am Tag der Benachrichtigung durch den Arbeitgeber.2. Das Integrationsamt muss bei dieser Form der Beendigung nicht zustimmen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11. Dezember 2018, Az. 11 Ca 1767/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 15 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 2 TV-L aufgrund Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung geendet hat.