BSG - Urteil vom 16.08.2017
B 12 KR 19/16 R
Normen:
VO (EWG) 1408/71 Art. 17; SGG § 54 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BSGE 124, 47
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 03.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 82/14
SG Berlin, vom 06.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 72 KR 1220/10

Zustimmung zum Abschluss einer Ausnahmevereinbarung nach Art. 17 VO (EWG) 1408/71KlagebefugnisMöglichkeitstheorieSchutznormtheorie

BSG, Urteil vom 16.08.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 19/16 R

DRsp Nr. 2017/17391

Zustimmung zum Abschluss einer Ausnahmevereinbarung nach Art. 17 VO (EWG) 1408/71 Klagebefugnis Möglichkeitstheorie Schutznormtheorie

Das Interesse, sich als ausländisches Unternehmen im Zielstaat (hier: Deutschland) durch die vereinbarte Fortgeltung ausländischen Rechts mittels niedrigerer Sozialabgaben einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen im Zielstaat tätigen und dem dortigen System der sozialen Sicherheit unterstellten Unternehmen und Arbeitnehmern zu verschaffen, ist kein ausreichender Grund für eine Verlängerung der Entsendung durch Abschluss einer europarechtlichen Ausnahmevereinbarung.

1. Die echte Leistungsklage setzt analog § 54 Abs. 1 S. 2 SGG voraus, dass der Kläger klagebefugt ist, also geltend machen kann, durch die Ablehnung oder Unterlassung der beanspruchten Leistung beschwert zu sein. 2. Die Klagebefugnis fehlt erst dann, wenn dem Kläger der geltend gemachte Anspruch unter keinem Gesichtspunkt zustehen kann, die Verletzung seiner subjektiven Rechte nicht möglich erscheint; das tatsächliche Bestehen des geltend gemachten Rechts ist dagegen eine Frage der Begründetheit der Klage. 3. Die Klagebefugnis fehlt nur dann, wenn dem Kläger das geltend gemachte Recht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen kann (sog. Möglichkeitstheorie).