LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.03.2019
2 Sa 289/18
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 23.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 63/18

Zweckmäßigkeit betriebsbedingter Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.03.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 289/18

DRsp Nr. 2019/12452

Zweckmäßigkeit betriebsbedingter Kündigung

Von den Arbeitsgerichten ist im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung vollumfänglich zu prüfen, ob eine vorgetragene unternehmerische Entscheidung auch tatsächlich getroffen und umgesetzt worden ist. Eine Prüfung der sachlichen Rechtfertigung und der Zweckmäßigkeit finden nicht statt.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 23.05.2018 - 5 Ca 63/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen, auf betriebsbedingte Gründe gestützten Kündigung.

Die Beklagte betreibt in C-Stadt ein Shopping-Center mit einem Lebensmittelmarkt und beschäftigt ca. 350 Mitarbeiter. Sie unterhält u.a. eine eigene IT-Abteilung.

Der am 19. August 1963 geborene Kläger war seit dem 1. September 2003 bei der Beklagten als Marktleiter beschäftigt und für das gesamte operative Geschäft des Lebensmittelmarktes mit über 5.000 qm Verkaufsfläche sowie für die Führung des Personals (ca. 90 Arbeitnehmer) verantwortlich.

Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2018.