BAG - Urteil vom 05.09.2023
9 AZR 350/22
Normen:
BGB § 307 Abs. 1; BBiG § 12 Abs. 2 Nr. 1; BBiG § 14 Abs. 1 Nr. 3; BBiG § 26; LuftVZO § 20 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2024, 9
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9788/20
LAG Frankfurt/Main, vom 09.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1034/21

Zwischen dem Flugschüler und der Fluggesellschaft zum Zwecke der Schulungsfinanzierung geschlossene Darlehensvertrag als einheitliches Rechtsgeschäft mit dem Schulungsvertrag; Unterziehung des einheitlichen Rechtsgeschäfts aus Schulungsvertrag und Darlehensvertrag einer AGB-Kontrolle anhand der Vorgaben in § 307 Abs. 1 BGB; Flugschüler als Verbraucher

BAG, Urteil vom 05.09.2023 - Aktenzeichen 9 AZR 350/22

DRsp Nr. 2024/2066

Zwischen dem Flugschüler und der Fluggesellschaft zum Zwecke der Schulungsfinanzierung geschlossene Darlehensvertrag als einheitliches Rechtsgeschäft mit dem Schulungsvertrag; Unterziehung des einheitlichen Rechtsgeschäfts aus Schulungsvertrag und Darlehensvertrag einer AGB-Kontrolle anhand der Vorgaben in § 307 Abs. 1 BGB; Flugschüler als Verbraucher

Orientierungssätze: 1. Der zwischen dem Flugschüler und der Fluggesellschaft zum Zwecke der Schulungsfinanzierung geschlossene Darlehensvertrag stellt ein einheitliches Rechtsgeschäft mit dem Schulungsvertrag dar, den der Flugschüler mit einer Tochtergesellschaft der Fluggesellschaft schließt (Rn. 16 f.). Dem steht nicht entgegen, dass es sich um eine dreiseitige Vertragsbeziehung handelt, wenn ein enger rechtlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen besteht (Rn. 18). 2. Das einheitliche Rechtsgeschäft aus Schulungsvertrag und Darlehensvertrag ist einer AGB-Kontrolle anhand der Vorgaben in § 307 Abs. 1 BGB zu unterziehen (Rn. 19). Flugschüler sind Verbraucher (Rn. 20).