(1) Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den § 9 bis § 11 dieses Gesetzes unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden. (2) Die Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf stehen zu: 1. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach §
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