§ 14 AGBG
FNA: 402-28
Fassung vom: 29.06.2000
Inkrafttreten der Fassung: 30.06.2000
Außerkraft mit dem: 31.12.2001
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
-, - vom 29.06.2000

§ 14 AGBG Zuständigkeit

§ 14 Zuständigkeit

AGBG ( AGB-Gesetz )

(1) 1Für Klagen nach § 13 dieses Gesetzes ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. 2Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk die nach den § 9 bis § 11 dieses Gesetzes unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wurden. (2)