Stand: 01.11.1996
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I 1996 S. 1626
Zweiter Teil. Überleitungs- und Schlußvorschriften

§ 14 BauGB-MaßnahmenG Überleitungsvorschrift für Fristen bei der Erteilung von Genehmigungen

§ 14 Überleitungsvorschrift für Fristen bei der Erteilung von Genehmigungen

BauGB-MaßnahmenG ( Baugesetzbuch-Maßnahmengesetz )

§ 5 ist anzuwenden auf Anträge und Ersuchen, die nach dem 31.05.1990 und vor dem 01.01.1998 bei der zuständigen Behörde eingehen.