Stand: 01.11.1996
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I 1996 S. 1626
Zweiter Teil. Überleitungs- und Schlußvorschriften

§ 18 BauGB-MaßnahmenG Überleitungsvorschrift zu den Allgemeinen Vorschriften

§ 18 Überleitungsvorschrift zu den Allgemeinen Vorschriften

BauGB-MaßnahmenG ( Baugesetzbuch-Maßnahmengesetz )

(1) § 10 Abs. 1 und 3 ist nach dem 31.12.1997 auf Satzungen und Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz weiter anzuwenden. (2) 1§ 10 Abs. 2 ist auf Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine bauaufsichtliche Genehmigung anzuwenden, die nach dem 30.04.1993 und vor dem 01.01.2003 erteilt worden ist. 2 Auf Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine bauaufsichtliche Genehmigung, die nach dem 31.05.1990 und vor dem 01.05.1993 erteilt worden ist, ist § 10 Abs. 2 in der bis zum 30.04.1993 geltenden Fassung anzuwenden.