§ 2 Nr. 1 und 3a ABN 2008

Abgrenzung von Schaden an der Bauleistung und Schaden der Bauleistung für Ansprüche aus einer Bauleistungsversicherung

LG München I, Urt. v. 17.11.2017 - 26 O 9152/15NZBau 2018, 227 = NJW-RR 2018, 480 = IBRRS 2018, 1358

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

wie eine Abgrenzung zwischen einem Schaden an der Bauleistung oder einem Schaden der Bauleistung vorzunehmen ist, um Ansprüche aus einer Bauleistungsversicherung geltend zu machen, die einen Versicherungsschutz ausschließt, wenn ein Mangel der Bauleistung, d.h. also ein reiner Baumangel, vorliegt.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

Für die Abgrenzung, ob es sich bei einem eingetretenen Schaden um einen von der Bauwesenversicherung gedeckten Schaden an der Bauleistung oder um einen vom Versicherungsschutz ausgeschlossenen Mangel der Bauleistung selber (sog. reiner Baumangel) handelt, ist maßgebend, ob sich die Beeinträchtigung in dem Leistungsmangel erschöpft und einen integralen Bestandteil dieser Leistung darstellt oder ob sie darüber hinausgeht. Relevant ist, ob eine bereits abgeschlossene Bauleistung beschädigt wurde oder ob es sich um eine einheitliche Bauleistung handelt, die mangelhaft erbracht wurde, da nur die Teilleistung, die unter einem Herstellungsmangel leidet, vom Versicherungsschutz ausgenommen ist.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: