Wirkung eines Sachverständigengutachtens aus selbständigem Beweisverfahren
BGH, Beschl. v. 14.11.2017 - VIII ZR 101/17 IBR 2018,
I. Das Urteil nimmt Stellung zu den Fragen,
1. | ob ein Gericht dem Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen auch dann stattgeben muss, wenn es keinen Erläuterungsbedarf zum Gutachten sieht und |
2. | wie sich ein Gutachten im selbständigen Beweisverfahren auf den Hauptsacheprozess auswirkt. |
II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:
1. | Zwischen den Beteiligten des selbständigen Beweisverfahrens wirkt die in diesem Rahmen vorgezogene Beweisaufnahme wie eine unmittelbar im anschließenden Hauptsacheverfahren selbst durchgeführte Beweiserhebung; die Beweiserhebung des selbständigen Beweisverfahrens wird deshalb im Hauptsacheprozess verwertet, als sei sie vor dem Prozessgericht selbst erfolgt. |
2. | Daher ist ein neues Gutachten dort nur unter den engen Voraussetzungen des § 412 ZPO einzuholen. Andererseits fallen die unerledigt gebliebenen Beweisanträge unmittelbar im Verfahren vor dem Prozessgericht an und sind von diesem im vorgefundenen Stand zu erledigen. |
3. | Ein bereits im selbständigen Beweisverfahren gestellter und bisher unerledigt gebliebener Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen wirkt im Hauptsacheverfahren grundsätzlich fort. |
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|