AG Hersbruck, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 1099/15
LG Nürnberg-Fürth, vom 23.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 5539/16
Wirkung einer im selbständigen Beweisverfahren vorgezogenen Beweisaufnahme zwischen den Parteien; Verwertung der Beweiserhebung des selbständigen Beweisverfahrens im Hauptsacheprozess; Voraussetzungen eines Verzichts auf die Weiterverfolgung zuvor gestellter prozessualer Anträge; Verwertung eines in einem anderen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens
BGH, Beschluss vom 14.11.2017 - Aktenzeichen VIII ZR 101/17
DRsp Nr. 2018/1337
Wirkung einer im selbständigen Beweisverfahren vorgezogenen Beweisaufnahme zwischen den Parteien; Verwertung der Beweiserhebung des selbständigen Beweisverfahrens im Hauptsacheprozess; Voraussetzungen eines Verzichts auf die Weiterverfolgung zuvor gestellter prozessualer Anträge; Verwertung eines in einem anderen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens
ZPO § 139, § 296, § 411, § 411a, § 412, § 493a) Zwischen den Beteiligten des selbständigen Beweisverfahrens wirkt die in diesem Rahmen vorgezogene Beweisaufnahme wie eine unmittelbar im anschließenden Hauptsacheverfahren selbst durchgeführte Beweiserhebung; die Beweiserhebung des selbständigen Beweisverfahrens wird deshalb im Hauptsacheprozess verwertet, als sei sie vor dem Prozessgericht selbst erfolgt. Dementsprechend hat eine Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren mit dem Zuständigkeitsübergang an das Prozessgericht einerseits zur Folge, dass ein neues Gutachten in einem sich anschließenden Rechtsstreit nur unter den engen Voraussetzungen des § 412ZPO eingeholt werden kann. Andererseits fallen aber auch die unerledigt gebliebenen Beweisanträge unmittelbar im Verfahren vor dem Prozessgericht an und sind von diesem im vorgefundenen Stand zu erledigen.b) Zu den Voraussetzungen eines Verzichts auf die Weiterverfolgung zuvor gestellter prozessualer Anträge.
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