Stand: 01.11.1996
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I 1996 S. 1626
Zweiter Teil. Überleitungs- und Schlußvorschriften

§ 20 BauGB-MaßnahmenG Geltungsdauer

§ 20 Geltungsdauer

BauGB-MaßnahmenG ( Baugesetzbuch-Maßnahmengesetz )

Bis zum 31.12.1997 gelten im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die besonderen Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes anstelle der Vorschriften des Baugesetzbuchs oder ergänzend dazu.§ 10 Abs. 2 gilt bis zum 31.12.2002.