Keine Anordnungsbefugnis des Gerichts gegenüber dem Sachverständigen zu Bauteilöffnungen
OLG Schleswig, Beschl. v. 14.12.2017 -
I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,
ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen das Gericht gegenüber dem Sachverständigen in einem selbständigen Beweisverfahren gegen seinen Willen Bauteilöffnungen anordnen kann.
II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:
1. | Die Entscheidung des mit dem selbständigen Beweisverfahren befassten Gerichts, ob und welche Anweisungen es dem Sachverständigen nach § 404a ZPO erteilt, unterliegt nicht der sofortigen Beschwerde. |
2. | Eine gerichtliche Anordnungsbefugnis gegenüber einem Sachverständigen zu Bauteilöffnungen gegen dessen Willen besteht nicht. |
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
In Literatur und Rechtsprechung ist es nach wie vor strittig, ob gem. § 404a Abs. 1 ZPO ein Gericht gegenüber einem Sachverständigen anordnen kann, gegen dessen erklärten Willen Bauteilöffnungen vorzunehmen, wenn diese für die Beantwortung der Beweisfragen erforderlich sind. Zugrundeliegende Beweisfrage war hier die Tatsache, dass, um eine Aussage darüber treffen zu können, ob der zu hoch verbaute Fußboden in einem Bad die Folge der zu hoch verlegten Leitungen unter dem Boden ist, die Öffnung des Estrichs und der Fliesen im Bereich des Verlaufs der Abflussleitungen erforderlich ist.
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