Stand: 01.11.1996
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I 1996 S. 1626
Erster Teil. Einzelne Vorschriften

§ 6 BauGB-MaßnahmenG Städtebaulicher Vertrag

§ 6 Städtebaulicher Vertrag

BauGB-MaßnahmenG ( Baugesetzbuch-Maßnahmengesetz )

(1) 1Die Gemeinde kann einem Dritten durch Vertrag die Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Maßnahmen nach dem Baugesetzbuch oder diesem Gesetz übertragen oder hierüber andere Vereinbarungen treffen. 2 Gegenstand eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere die privatrechtliche Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und Freilegung von Grundstücken, sonstige Maßnahmen, die notwendig sind, damit Baumaßnahmen durchgeführt werden können, und die Ausarbeitung der erforderlichen städtebaulichen Planungen sein. (2) 1Vertragliche Vereinbarungen im Zusammenhang mit Bauleitplanverfahren oder sonstigen städtebaulichen Satzungsverfahren können insbesondere getroffen werden, um die mit der Bauleitplanung oder Satzung unter Beachtung des § 1 des Baugesetzbuchs verfolgten Ziele und Zwecke vorzubereiten oder zu sichern. 2 Hierzu gehören auch vertragliche Vereinbarungen mit dem Ziel, 1. die Grundstücke binnen angemessener Frist einer Nutzung entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zuzuführen, 2. den dringenden Wohnbedarf von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen zu decken oder 3. § Abs. des bleibt unberührt; ein Anspruch auf Aufstellung eines Bauleitplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung kann durch Vertrag nicht begründet werden.