§ 7 VerbrKrG
Stand: 13.07.2001
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr, BGBl. I 2001 S. 1542
Zweiter Abschnitt. Kreditvertrag

§ 7 VerbrKrG Widerrufsrecht

§ 7 Widerrufsrecht

VerbrKrG ( Verbraucherkreditgesetz )

(1) 1Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. 2 Hat ein Kreditvertrag die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer anderen Leistung zum Gegenstand, so kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeräumt werden. (2) Wird der Verbraucher nicht entsprechend § 361a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie über den Wegfall des Widerrufsrechts nach Absatz 3 belehrt, so erlischt das Widerrufsrecht erst nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung, spätestens jedoch ein Jahr nach Abgabe der auf den Abschluss des Kreditvertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers. (3) Hat der Verbraucher in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 das Darlehen empfangen, gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn er das Darlehen nicht binnen zweier Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt. (4)