OVG Hamburg - Beschluss vom 08.01.2020 2 Bs 183/19
Normen:
BauGB § 2 Abs. 4 S. 1; BauGB § 214 Abs. 4; UmwRG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; TA Lärm Nr. 2.3; TA Lärm Nr. 7.4 Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a Abs. 3; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BauR 2020, 781
DÖV 2020, 450
NVwZ 2020, 406
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 11.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 E 2393/19
Bestandsaufnahme des tatsächlichen Umweltzustands des Plangebiets und der bei Durchführung des Bebauungsplans erheblich betroffenen Nachbarschaft als Voraussetzung für die Durchführung der Umweltprüfung; Fehlende Ermittlung der Lärmvorbelastung bei der Aufstellung eines Bebauungsplans im Einzelfall als ein unbenannter absoluter Verfahrensfehler
OVG Hamburg, Beschluss vom 08.01.2020 - Aktenzeichen 2 Bs 183/19
DRsp Nr. 2020/2630
Bestandsaufnahme des tatsächlichen Umweltzustands des Plangebiets und der bei Durchführung des Bebauungsplans erheblich betroffenen Nachbarschaft als Voraussetzung für die Durchführung der Umweltprüfung; Fehlende Ermittlung der Lärmvorbelastung bei der Aufstellung eines Bebauungsplans im Einzelfall als ein unbenannter absoluter Verfahrensfehler
1. Die gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB durchzuführende Umweltprüfung setzt eine Bestandsaufnahme des tatsächlichen Umweltzustands nicht nur des Plangebiets, sondern auch der bei Durchführung des Bebauungsplans erheblich betroffenen Nachbarschaft voraus.2. Die fehlende Ermittlung der Lärmvorbelastung kann bei der Aufstellung eines Bebauungsplans im Einzelfall ein unbenannter absoluter Verfahrensfehler i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG sein, der nach § 214 Abs. 4BauGB in einem ergänzenden Verfahren behoben werden kann.3. Maßgeblicher Immissionsort nach Nr. 2.3 TA Lärm sind nur Fenster bzw. Räume, deren Schutzbedürftigkeit sich auch aus ihrer bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ergibt.
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