EuGH - Urteil vom 25.10.2001
Rs C-493/99
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1 § 1b ; EG-Vertrag Art. 52 Art. 59 ; EG Art. 43 Art. 49 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu Art. 49 EG
AuR 2002, 35
BB 2001, 2427
DVBl 2002, 112
EWS 2002, 138
EuGH Slg. 2001, I-8163
EuZW 2001, 757
EuroAS 2002, 18
EzA § 1 AÜG Nr. 11
EzAÜG § 1 AEntG Nr. 3
FA 2002, 29
GewArch 2002, 64
IBR 2002, 115
JuS 2002, 180
NJ 2002, 130
NJW 2001, 3767
NZA 2001, 1299
NZBau 2002, 46
ZAR 2001, 274

1. Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Erfordernis einer Niederlassung im Inland für Bauunternehmen, die im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft auf dem nationalen Markt grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen - Unzulässigkeit - Rechtfertigung durch Gründe des Allgemeininteresses - Sozialer Schutz der Arbeitnehmer des Baugewerbes - Kein Rechtfertigungsgrund

EuGH, Urteil vom 25.10.2001 - Aktenzeichen Rs C-493/99

DRsp Nr. 2002/16112

1. Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Erfordernis einer Niederlassung im Inland für Bauunternehmen, die im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft auf dem nationalen Markt grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen - Unzulässigkeit - Rechtfertigung durch Gründe des Allgemeininteresses - Sozialer Schutz der Arbeitnehmer des Baugewerbes - Kein Rechtfertigungsgrund

»1. Ein Mitgliedstaat verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 59 EG-Vertrag {nach Änderung jetzt Artikel 49 EG), wenn er gesetzlich festlegt, dass in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Bauunternehmen im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft auf dem nationalen Markt nur dann grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen können, wenn sie über einen Sitz oder zumindest über eine Niederlassung im Inland verfügen, die eigenes Personal beschäftigen und für dieses Personal einen Firmentarifvertrag abschließen. Ein solches Niederlassungserfordernis behindert den freien Dienstleistungsverkehr und geht über das hinaus, was zum Erreichen des Zieles des sozialen Schutzes der Arbeitnehmer des Baugewerbes erforderlich ist.