EuGH - Urteil vom 25.10.2001
Rs C-49/98
Normen:
AEntG § 1 Abs. 4 ; BRTV-Bau §§ 7 8 ; EG-Vertrag Art. 48 Art. 59 Art. 60 ; EG Art. 39 Art. 49 Art. 50 ; Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. 1997, L 18, S. 1) Art. 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich Buchstabeb ;
Fundstellen:
AP Nr. 251 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau
AP Nr. 5 zu Art 49 EG
AP Nr. 8 zu § 1 AEntG
AuR 2002, 34
BB 2001, 2648
DB 2001, 2723
DVBl 2002, 108
EWS 2001, 592
EuGH Slg. 2001, I-7831
EuR 2002, 96
EuZW 2001, 759
EzAÜG § 1 AEntG Nr. 2
FA 2002, 28
FA 2002, 80
NJW 2001, 3769
NZA 2001, 1377
NZBau 2002, 48
RIW 2002, 392
SAE 2002, 77
ZAR 2002, 35
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden - Beschlüsse vom 10. Februar 1998 - 16. Februar 1998 - 17. Februar 1998,

1. Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Verpflichtung der Dienstleistungen erbringenden Unternehmen des Baugewerbes, auf zu diesem Zweck entsandte Arbeitnehmer die Urlaubsregelung des Aufnahmemitgliedstaats anzuwenden - Zulässigkeit - Voraussetzungen

EuGH, Urteil vom 25.10.2001 - Aktenzeichen Rs C-49/98 - Aktenzeichen Rs C-50/98 - Aktenzeichen Rs C-52/98 - Aktenzeichen u.a.

DRsp Nr. 2002/16111

1. Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Verpflichtung der Dienstleistungen erbringenden Unternehmen des Baugewerbes, auf zu diesem Zweck entsandte Arbeitnehmer die Urlaubsregelung des Aufnahmemitgliedstaats anzuwenden - Zulässigkeit - Voraussetzungen

»1. Die Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) stehen dem nicht entgegen, dass ein Mitgliedstaat ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen des Baugewerbes, das eine Dienstleistung im Gebiet des ersten Mitgliedstaats erbringt, einer nationalen Regelung unterwirft, durch die den zu diesem Zweck von dem Unternehmen entsandten Arbeitnehmern Urlaubsansprüche garantiert werden, sofern zum einen die Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften des Niederlassungsmitgliedstaats ihres Arbeitgebers keinen im Wesentlichen vergleichbaren Schutz genießen, so dass die Anwendung der nationalen Regelung des ersten Mitgliedstaats ihnen einen tatsächlichen Vorteil verschafft, der deutlich zu ihrem sozialen Schutz beiträgt, und zum anderen die Anwendung dieser Regelung des ersten Mitgliedstaats im Hinblick auf das verfolgte im Allgemeininteresse liegende Ziel verhältnismäßig ist.