OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.07.2007
I-22 U 145/05
Normen:
BGB § 195 ; BGB § 199 Abs. 1 ; BGB § 634a ; BGB § 635 (a.F.) ; BGB § 638 (a.F.) ;
Fundstellen:
NZBau 2008, 392
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 26.07.2005

30-jährige Verjährungsfrist bei Organisationsverschulden des Architekten [nach altem Schuldrecht] - Planungspflicht bei hohem Grundwasserstand

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2007 - Aktenzeichen I-22 U 145/05

DRsp Nr. 2008/3659

30-jährige Verjährungsfrist bei Organisationsverschulden des Architekten [nach altem Schuldrecht] - Planungspflicht bei hohem Grundwasserstand

1. Bei vorliegendem Organisationsverschulden des Architekten beträgt die Verjährungsfrist für damit zusammenhängende Schäden am Bauwerk nach dem vor Januar 2002 anzuwendenden Schuldrecht 30 Jahre. 2. Ein die Haftung des Architekten begründendes Organisationsverschulden liegt vor, wenn sich dieser nicht über die örtlichen Grundwasserverhältnisse informiert und seine Planungen nicht an den in der Vergangenheit bekannt gewordenen höchsten Grundwasserständen ausrichtet.

Normenkette:

BGB § 195 ; BGB § 199 Abs. 1 ; BGB § 634a ; BGB § 635 (a.F.) ; BGB § 638 (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

A.