OLG Oldenburg - Urteil vom 07.11.2001
2 U 135/01
Normen:
BGB § 638 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Oldenburg 2002, 26
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 658/00

30jährige Verjährung bei besonders schwerem Mangel aufgrund Organisationsverschuldens

OLG Oldenburg, Urteil vom 07.11.2001 - Aktenzeichen 2 U 135/01

DRsp Nr. 2003/6933

30jährige Verjährung bei besonders schwerem Mangel aufgrund Organisationsverschuldens

Kommt es bei einem auf einer Pfahlgründung errichteten Bauvorhaben zu Setzungen mit Rißerscheinungen kräftigster Ausprägung, weil Pfahlköpfe fehlerhaft bzw. in Einzelfällen gar nicht in die Fundamentbalken eingebunden worden sind und der Generalunternehmer die Gründungskonstruktion von drei Subunternehmern nacheinander hat herstellen und die Herstellung nur an drei Tagen der Woche bei Baustellenbesuchen des aufsichtsführenden Architekten hat überwachen lassen, liegen die Voraussetzungen für die Verlängerung der kurzen Verjährung nach § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB auf 30 Jahre im Hinblick auf ein Organisationsverschulden vor.

Normenkette:

BGB § 638 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerinnen machen aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihrer Ehemänner Ansprüche auf Erstattung von Ersatzvornahmekosten, Vorschußansprüche sowie Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben in Lemwerder geltend.