Das Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 24. September 1963 wird aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 21. Dezember 1961 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
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