BVerwG - Urteil vom 10.03.1967
IV C 87.65
Normen:
BBauG § 10;
Fundstellen:
BVerwGE 26, 282
BBauBl 1967, 544
BRS 18 Nr. 10
Buchholz 406.11 § 10 BBauG Nr. 2
DÖV 1968, 55
MDR 1967, 695
NJW 1967, 1291
VerwRspr 19, 44
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 21.12.1961
OVG Bremen, vom 24.09.1963 - Vorinstanzaktenzeichen II A 120/61

Abänderung von Bebauungsplänen durch eine von ihnen abweichende tatsächliche Entwicklung]

BVerwG, Urteil vom 10.03.1967 - Aktenzeichen IV C 87.65

DRsp Nr. 1996/25749

Abänderung von Bebauungsplänen durch eine von ihnen abweichende tatsächliche Entwicklung]

Bebauungspläne können durch eine von ihren Festsetzungen abweichende tatsächliche Entwicklung nur dann außer Kraft gesetzt werden, wenn diese Entwicklung zur Entstehung von Gewohnheitsrecht führt. Mit Rücksicht auf die im Vergleich zu abstrakt-allgemeinen Rechtssätzen stärkere Wirklichkeitsbezogenheit der Bebauungspläne sind an ihre Abänderung durch Gewohnheitsrecht geringere Anforderungen zu stellen, als dies sonst geboten ist.

Das Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 24. September 1963 wird aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 21. Dezember 1961 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Normenkette:

BBauG § 10;

Gründe: