VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 08.11.2021
4 S 1431/21
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; VwGO § 123;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 09.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 4640/19

Abbruch eines durch Ausschreibung eröffneten Auswahlverfahrens zur Besetzung einer Beförderungsstelle; Bemessung des Streitwerts eines Abbruchsverfahrens nach dem Auffangwert

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.11.2021 - Aktenzeichen 4 S 1431/21

DRsp Nr. 2021/17418

Abbruch eines durch Ausschreibung eröffneten Auswahlverfahrens zur Besetzung einer Beförderungsstelle; Bemessung des Streitwerts eines Abbruchsverfahrens nach dem Auffangwert

Für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens liegt regelmäßig bereits dann ein den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG genügender sachlicher Grund vor, wenn dem Dienstherrn im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt worden ist, den von ihm ausgewählten Bewerber zu ernennen; darauf, ob der gerichtlich festgestellte Rechtsfehler im laufenden Auswahlverfahren heilbar wäre, kommt es im Regelfall nicht an. Der Streitwert eines Abbruchsverfahrens bemisst sich nach dem Auffangwert und nicht im Hinblick auf die im Streit stehende Stelle.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. März 2021 - 18 K 4640/19 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. März 2021 - 18 K 4640/19 - für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2; VwGO § 123;

Gründe