OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.01.2001
22 U 121/00
Normen:
BGB §§ 635 823 830 ; StGB § 263 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 885
NZBau 2002, 45
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 02.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 44/00

Abdichtung des Neubaus gegen drückendes Wasser - Hinweispflicht des Architekten - Betrug und sittenwidrige Schädigung durch Generalübernehmer - Beihilfe des Architekten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2001 - Aktenzeichen 22 U 121/00

DRsp Nr. 2001/6524

Abdichtung des Neubaus gegen drückendes Wasser - Hinweispflicht des Architekten - Betrug und sittenwidrige Schädigung durch Generalübernehmer - Beihilfe des Architekten

»1. Die Abdichtung eines Neubaus gegen drückendes Wasser ist eine besonders gefahrträchtige Arbeit, welche der Architekt mit gesteigerter Aufmerksamkeit überwachen muß; weicht sein Auftraggeber eigenmächtig von den Architektenplänen ab, muß der Architekt eindringlich auf die Folgen mangelhafter Ausführung hinweisen.2. Ein Generalübernehmer, der, um Kosten zu sparen, entgegen der Architektenplanung trotz der Gefahr drückenden Wassers bewußt die Kellerbodenplatte zu dünn und die Kelleraußenwände mit unzureichender Isolierung herstellen läßt, begeht einen Betrug zum Nachteil seines Auftraggebers und schädigt diesen in sittenwidriger Weise vorsätzlich; der Architekt, der diese Abweichungen feststellt, aber weiterhin die örtliche Bauaufsicht ausübt und die Leistungen des Rohbauunternehmers ohne Beanstandungen abnimmt, leistet Beihilfe zu dem Betrug und zu der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung durch den Generalübernehmer.«

Normenkette:

BGB §§ 635 823 830 ; StGB § 263 ;

Sachverhalt: