BGH - Urteil vom 07.03.1974
VII ZR 35/73
Normen:
BGB § 649 ;
Fundstellen:
BGHZ 62, 208
BauR 1974, 213
DB 1974, 870
NJW 1974, 945
NJW 1974, 945, 946
ZfBR 1985, 222
ZfBR 1986, 230
ZfBR 1988, 120
ZfBR 1995, 310

Abdingbarkeit des Kündigungsrechts; Rechtsfolgen der einvernehmlichen Aufhebung des Architektenvertrages aus einem von dem Architekten nicht zu vertretenden wichtigen Grund

BGH, Urteil vom 07.03.1974 - Aktenzeichen VII ZR 35/73

DRsp Nr. 1996/14876

Abdingbarkeit des Kündigungsrechts; Rechtsfolgen der einvernehmlichen Aufhebung des Architektenvertrages aus einem von dem Architekten nicht zu vertretenden wichtigen Grund

Das freie Kündigungsrecht des § 649 Satz 1 BGB ist durch Individualvereinbarung abdingbar. Beenden Architekt und Bauherr ihr Vertragsverhältnis einvernehmlich aus einem wichtigen Grunde, den der Architekt nicht zu vertreten hat, so entfällt sein Anspruch auf das volle Honorar, abzüglich ersparter Aufwendungen, grundsätzlich nicht, es sei denn, die Parteien hätten vereinbart, daß für vom Architekten nicht erbrachte Leistungen nichts gezahlt werden soll.

Normenkette:

BGB § 649 ;

Hinweise:

Hinweis zu A

Streitig ist, ob das Kündigungsrecht durch AGB oder Formularverträge abbedungen werden kann. Jedenfalls sind die §§ 9, 10 Nr. 3, 7 sowie § 11 Nr. 5 AGBG zu beachten.

Fundstellen
BGHZ 62, 208
BauR 1974, 213
DB 1974, 870