Abdingbarkeit des Kündigungsrechts; Rechtsfolgen der einvernehmlichen Aufhebung des Architektenvertrages aus einem von dem Architekten nicht zu vertretenden wichtigen Grund
BGH, Urteil vom 07.03.1974 - Aktenzeichen VII ZR 35/73
DRsp Nr. 1996/14876
Abdingbarkeit des Kündigungsrechts; Rechtsfolgen der einvernehmlichen Aufhebung des Architektenvertrages aus einem von dem Architekten nicht zu vertretenden wichtigen Grund
Das freie Kündigungsrecht des § 649 Satz 1 BGB ist durch Individualvereinbarung abdingbar.Beenden Architekt und Bauherr ihr Vertragsverhältnis einvernehmlich aus einem wichtigen Grunde, den der Architekt nicht zu vertreten hat, so entfällt sein Anspruch auf das volle Honorar, abzüglich ersparter Aufwendungen, grundsätzlich nicht, es sei denn, die Parteien hätten vereinbart, daß für vom Architekten nicht erbrachte Leistungen nichts gezahlt werden soll.
Streitig ist, ob das Kündigungsrecht durch AGB oder Formularverträge abbedungen werden kann. Jedenfalls sind die §§ 9, 10 Nr. 3, 7 sowie § 11 Nr. 5 AGBG zu beachten.
Fundstellen
BGHZ 62, 208
BauR 1974, 213
DB 1974, 870
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