OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.02.2023
8 A 3197/20
Normen:
KrWG § 5 Abs. 1 Nr. 3-4; BImSchG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 06.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 7585/18

Abfalleigenschaft der Bodengemische durch Aufschüttung als Erdwall

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.02.2023 - Aktenzeichen 8 A 3197/20

DRsp Nr. 2023/3539

Abfalleigenschaft der Bodengemische durch Aufschüttung als Erdwall

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

KrWG § 5 Abs. 1 Nr. 3-4; BImSchG § 4 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Berufung ist weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.) noch wegen sinngemäß geltend gemachter Verfahrensmängel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (dazu 2.) zuzulassen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.