VG Regensburg, vom 19.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen RN 7 K 03.1195
VG Regensburg, vom 19.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen RN 7 K 03.1194
Abfallentsorgungsrecht - Abfallrecht, rückwärtiges Einfahren eines Müllfahrzeugs in eine Erschließungsanlage, entgegenstehendes Hindernis (tatsächlicher oder rechtlicher Art), Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, Unfallverhütungsvorschriften, Verbringen von Abfällen durch den Abfallbesitzer, Grenzen der Mitwirkungspflichten, planabweichende Herstellung der Erschließungsanlage, Zumutbarkeit, 100-m-Grenze, Verbringungsvariante/Müllsack
VGH Bayern, Urteil vom 11.03.2005 - Aktenzeichen 20 B 04.2741
DRsp Nr. 2008/2389
Abfallentsorgungsrecht - Abfallrecht, rückwärtiges Einfahren eines Müllfahrzeugs in eine Erschließungsanlage, entgegenstehendes Hindernis (tatsächlicher oder rechtlicher Art), Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, Unfallverhütungsvorschriften, Verbringen von Abfällen durch den Abfallbesitzer, Grenzen der Mitwirkungspflichten, planabweichende Herstellung der Erschließungsanlage, Zumutbarkeit, 100-m-Grenze, Verbringungsvariante/Müllsack
»1. Auch rechtliche Gründe - hier Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung - können einem Anfahren von Grundstücken mit einem Müllfahrzeug entgegenstehen2. Bestehende Entsorgungsmissstände kann der Entsorgungsträger nicht zulasten der Abfallbesitzer lösen und diesen uneingeschränkte Mitwirkungspflichten auferlegen.3. Wird eine Erschließungsanlage hinter den Festsetzungen eines Bebauungsplans zurückbleibend hergestellt, wäre diese Anlage im hergestellten Umfang aber "planbar" bzw. wird diese von dem Anlieger hingenommen, können sich die Abfallbesitzer später nicht gegen Mitwirkungspflichten bei der Verbringung von Abfällen wenden, soweit sich die Pflichten im Einzelfall im Rahmen der Zumutbarkeit halten.«