VGH Hessen - Urteil vom 15.11.1990
4 UE 3638/87
Normen:
AbfG § 5 Abs. 1 ; LBauO (Landesbauordnung) Hessen § 83 ;
Fundstellen:
ESVGH 41, 316
GewArch 1992, 75
HessVGRspr 1991, 61
IUR 1992, 112
NuR 1993, 448
NVwZ-RR 1991, 543
RdL 1991, 146
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 02.09.1987 - Vorinstanzaktenzeichen II/3 E 1548/85

Abfallrecht: Behördenzuständigkeit, Beseitigung einer Halle für Autoverwertung

VGH Hessen, Urteil vom 15.11.1990 - Aktenzeichen 4 UE 3638/87

DRsp Nr. 2007/13616

Abfallrecht: Behördenzuständigkeit, Beseitigung einer Halle für Autoverwertung

»1. Eine Halle für Autoverwertung ist eine Anlage, die der Behandlung von Autowracks dient und auf die die Vorschriften über Abfallbeseitigungsanlagen Anwendung finden. 2. Seit Inkrafttreten des Abfallbeseitigungsgesetzes des Bundes kann die Beseitigung von Anlagen zur Behandlung von Autowracks nicht mehr aufgrund bauordnungsrechtlicher Vorschriften verlangt werden (wie Urteil vom 13.07.1977 - IV OE 53/75 - Hess VGRspr 1978, 9). 3. Es ist ermessensfehlerhaft, wenn die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung eines Gebäudes im Außenbereich anordnet, das jahrelang im Rahmen einer Anlage zur Behandlung von Autowracks genutzt wurde, ohne daß zuvor das Betriebsgrundstück auf das Vorhandensein einer Altlast untersucht worden ist, mit der Folge, daß nach der Beseitigung der baulichen Anlage eine altlastenverdächtige Fläche, deren mögliches Gefahrenpotential nicht mehr erkennbar ist, in Vergessenheit geraten könnte.«

Normenkette:

AbfG § 5 Abs. 1 ; LBauO (Landesbauordnung) Hessen § 83 ;

Gründe:

I.

Der Kläger ist Eigentümer des im Außenbereich gelegenen Grundstücks Flur 2 Flurstück 194 in B-H, Am H-berg mit einer Größe von 3.830 qm.