BVerwG - Beschluss vom 21.03.2023
4 BN 48.22
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 06.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 KN 14/22

Abgenzung des erneuten Erlasses einer Veränderungssperre von dem Erlass einer neuen, geänderten Veränderungssperre; Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BVerwG, Beschluss vom 21.03.2023 - Aktenzeichen 4 BN 48.22

DRsp Nr. 2023/6150

Abgenzung des erneuten Erlasses einer Veränderungssperre von dem Erlass einer neuen, geänderten Veränderungssperre; Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 14 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet. Der Rechtssache kommt nicht die grundsätzliche Bedeutung zu, die die Antragstellerin ihr beimisst.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die in dem angestrebten Revisionsverfahren beantwortet werden kann, sofern dies über den Einzelfall hinaus zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts beiträgt (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>).

Hiernach führt die Frage,