VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 26.04.2023
5 S 1916/21
Normen:
NatSchG § 25 Abs. 2; BNatSchG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Abgrenzbarkeit eines zu schützenden Landschaftsteils von der übrigen Landschaft (hier: Haselwald-Spitzmatten); Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft durch Erklärung der zuständigen Gemeinde

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.04.2023 - Aktenzeichen 5 S 1916/21

DRsp Nr. 2023/7432

Abgrenzbarkeit eines zu schützenden Landschaftsteils von der übrigen Landschaft (hier: "Haselwald-Spitzmatten"); Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft durch Erklärung der zuständigen Gemeinde

1. Nach Abschluss eines ergänzenden Verfahrens i.S.v. § 25 Abs. 2 NatSchG ist Prüfungsgegenstand eines im Zeitpunkt der Durchführung des ergänzenden Verfahrens bereits anhängigen Normenkontrollverfahrens die Satzung in der Gestalt, die sie durch das ergänzende Verfahren gefunden hat.2. Ein zu schützender Landschaftsteil i.S.v. § 29 Abs. 1 BNatSchG ist von der übrigen Landschaft hinreichend optisch abgrenzbar, wenn er hinsichtlich seiner Naturausstattung (hier: landwirtschaftlich extensiv genutzte Mähwiese) als von der umgebenden Landschaft (hier: landwirtschaftlich intensiv bewirtschaftetes Ackerland) verschiedenes Einzelgebilde wahrgenommen werden kann.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

NatSchG § 25 Abs. 2; BNatSchG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Satzung der Antragsgegnerin zur rechtsverbindlichen Festsetzung des geschützten Landschaftsteils "Haselwald-Spitzmatten".