Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 22. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für die Ausstattung einer Bäckereiverkaufsfiliale mit einem Sitzbereich zum Verzehr von an der Verkaufstheke erworbenen Waren.
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