OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.09.2014
8 A 10302/14.OVG
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 9;
Fundstellen:
BauR 2015, 238
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 22.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 837/13

Abgrenzun von Speisewirtschaften aus dem Bereich der Full-Service-Gastronomie von denen der Quick-Service-Gastronomie

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.09.2014 - Aktenzeichen 8 A 10302/14.OVG

DRsp Nr. 2014/16564

Abgrenzun von Speisewirtschaften aus dem Bereich der "Full-Service-Gastronomie" von denen der "Quick-Service-Gastronomie"

Zu der Feingliederung nach § 1 Abs. 9 BauNVO, wonach Schank- und Speisewirtschaften aus dem Bereich der "Full-Service-Gastronomie" allgemein zulässig, solche aus dem Bereich der "Quick-Service-Gastronomie" hingegen ausgeschlossen sind.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 22. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 9;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für die Ausstattung einer Bäckereiverkaufsfiliale mit einem Sitzbereich zum Verzehr von an der Verkaufstheke erworbenen Waren.