Abgrenzung; Absicht; einstweilige Anordnung; Ermessen; FFH-Gebiet; Folgenabwägung; Freistellung; Naturschutzgebiet; Neuabgrenzung; Neumeldung; Normenkontroll-Eilverfahren; Normenkontrollverfahren; Normsetzungsermessen; Plan; Programm; Projekt; Prüfungsmaßstab; Schutzbedürftigkeit; Schutzwürdigkeit; Umgebungsschutz; strategische Umweltprüfung; Verbote; Verträglichkeitsprüfung; absehbare Zeit; Zuständigkeitsübertragung; Zweckdienlichkeit; Einstweilige Sicherstellung eines FFH-Gebiets, dessen Neuabgrenzung und anschließende Neumeldung geplant ist
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.08.2023 - Aktenzeichen 4 MN 128/22
DRsp Nr. 2023/12408
Abgrenzung; Absicht; einstweilige Anordnung; Ermessen; FFH-Gebiet; Folgenabwägung; Freistellung; Naturschutzgebiet; Neuabgrenzung; Neumeldung; Normenkontroll-Eilverfahren; Normenkontrollverfahren; Normsetzungsermessen; Plan; Programm; Projekt; Prüfungsmaßstab; Schutzbedürftigkeit; Schutzwürdigkeit; Umgebungsschutz; strategische Umweltprüfung; Verbote; Verträglichkeitsprüfung; absehbare Zeit; Zuständigkeitsübertragung; Zweckdienlichkeit; Einstweilige Sicherstellung eines FFH-Gebiets, dessen Neuabgrenzung und anschließende Neumeldung geplant ist
1. Zum Prüfungsmaßstab für eine einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 6VwGO.2. Wird ein FFH-Gebiet vorläufig im Wege der einstweiligen Sicherstellung geschützt und regelt die einstweilige Sicherstellung weitreichende Freistellungen von den für das sichergestellte Gebiet normierten Verboten, ohne dass für die freigestellten Handlungen eine FFH-Verträglichkeitsprüfung im Einzelfall vorgesehen ist, kann zumindest nicht im Sinne eines "acte claire" ausgeschlossen werden, dass vor dem Erlass der Sicherstellungsverordnung gemäß Art. 3 Abs. 2 b der SUP-Richtlinie die Durchführung einer strategischen Umweltprüfung erforderlich gewesen wäre.
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