VGH Hessen - Beschluss vom 30.08.2021
9 A 1635/18.Z
Normen:
BImSchG § 3 Abs. 5 Nr. 1-2;
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 09.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3041/14

Abgrenzung der Anlageneigenschaft von U-Bahn-Zügen von ihrer verkehrsbezogenen Nutzung hinsichtlich Entstehung von Lärmimmissionen an einem Wohnhaus

VGH Hessen, Beschluss vom 30.08.2021 - Aktenzeichen 9 A 1635/18.Z

DRsp Nr. 2022/9894

Abgrenzung der Anlageneigenschaft von U-Bahn-Zügen von ihrer verkehrsbezogenen Nutzung hinsichtlich Entstehung von Lärmimmissionen an einem Wohnhaus

1. Bei Wendegleisen, in denen Züge über den unmittelbaren Wende- und Umrüstvorgang hinaus kurzzeitig bis zu ihrem Einsatz in die entgegengesetzte Richtung verbleiben, handelt es sich nicht - auch nicht zeitweise - um eine immissionsschutzrechtliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 5 Nr. 1 oder Nr. 3 BImSchG, sondern um einen öffentlichen Verkehrsweg im Sinne von § 41 Abs. 1 BImSchG.2. Die Anlageneigenschaft von U-Bahn-Zügen im Sinne von § 3 Abs. 5 Nr. 2 BImSchG ist von ihrer verkehrsbezogenen Nutzung abzugrenzen. Steht - wie hier - ein kurzzeitiger Halt eines Zuges in engem Zusammenhang mit dem Fahrbetrieb, verbietet sich eine weitere Aufspaltung in reine Fahrgeräusche und sonstige Betriebsgeräusche, soweit diese noch einen Bezug zu der Teilnahme am Verkehr aufweisen.