Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 27. Februar 2014 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 20.000 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.
1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§
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