VGH Bayern - Beschluss vom 19.05.2020
1 ZB 19.2395
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 25.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 29 K 17.2023

Abgrenzung der Zurechnung der Einfriedung zum Außenbereich i.R.d. Beseitigungsanordnung der Gabionenwand wegen Beeinträchtigung von öffentlichen Belangen als sonstiges Vorhaben

VGH Bayern, Beschluss vom 19.05.2020 - Aktenzeichen 1 ZB 19.2395

DRsp Nr. 2020/10104

Abgrenzung der Zurechnung der Einfriedung zum Außenbereich i.R.d. Beseitigungsanordnung der Gabionenwand wegen Beeinträchtigung von öffentlichen Belangen als sonstiges Vorhaben

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Kläger wendet sich gegen die mit Bescheid vom 18. April 2017 angeordnete Beseitigung der Gabionenwand auf den Grundstücken FlNr. ..., ..., ... und ..., Gemarkung G* ... Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25. September 2019 abgewiesen. Die genehmigungspflichtige Einfriedung befinde sich im Außenbereich und beeinträchtige als sonstiges Vorhaben im Sinn von § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).