Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Der Kläger wendet sich gegen die mit Bescheid vom 18. April 2017 angeordnete Beseitigung der Gabionenwand auf den Grundstücken FlNr. ..., ..., ... und ..., Gemarkung G* ... Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25. September 2019 abgewiesen. Die genehmigungspflichtige Einfriedung befinde sich im Außenbereich und beeinträchtige als sonstiges Vorhaben im Sinn von § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht dargelegt (§
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