BVerwG - Beschluß vom 18.12.1987
4 B 249.87
Normen:
BBauG § 34 Abs. 1; BBauG § 35;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg Urteil vom 01.10.1987 - 3 S 1142/87,

Abgrenzung des [unbeplanten] Innen- vom Außenbereich

BVerwG, Beschluß vom 18.12.1987 - Aktenzeichen 4 B 249.87

DRsp Nr. 2009/19858

Abgrenzung des [unbeplanten] Innen- vom Außenbereich

1. Ein Bebauungszusammenhang endet nicht zwangsläufig mit dem letzten vorhandenen Bauwerk. Eine anschließende Fläche ist allerdings nur dann in den Bebauungszusammenhang einzubeziehen, wenn besondere topographische oder geographische Umstände vorliegen. 2. Lassen sich im Anschluß an eine die Merkmale des § 34 Abs. 1 BBauG/BauGB erfüllende Bebauung keinerlei Merkmale ausmachen, die eine zum Außenbereich hin abgrenzbare Fläche markieren und diese deshalb als noch zum Bebauungszusammenhang gehörig erscheinen lassen, dann endet der Bebauungszusammenhang mit dem letzten Haus.

Normenkette:

BBauG § 34 Abs. 1; BBauG § 35;

Gründe: