VGH Bayern - Beschluss vom 12.11.2018
2 CS 18.2165
Normen:
BauGB § 212a Abs. 1; BayBO Art. 71;
Vorinstanzen:
VG München, vom 13.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 29 SN 18.4199

Abgrenzung eines Bauvorbescheides von einer bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens

VGH Bayern, Beschluss vom 12.11.2018 - Aktenzeichen 2 CS 18.2165

DRsp Nr. 2018/18514

Abgrenzung eines Bauvorbescheides von einer bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens

Ein Bauvorbescheid nach Art. 71 BayBO stellt keine bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens im Sinn von § 212a Abs. 1 BauGB dar. (Rn. 3)

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird auf 5.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 212a Abs. 1; BayBO Art. 71;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin nach § 146 VwGO hat keinen Erfolg.

Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Nachbarklage gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO ist bereits nicht statthaft. Die aufschiebende Wirkung ihrer Klage ist weder kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) noch durch Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) des angefochtenen Bescheids entfallen. Sie besteht nach wie vor.