BVerwG - Urteil vom 21.09.1979
IV C 55.76
Normen:
BBauG § 127 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 130 Abs. 2; BauGB § 131 Abs. 1;
Fundstellen:
BBauBl 1980, 253
BRS 37 Nr. 94
BauR 1980, 165
Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 33
Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 24
DRsp V(527)239e
DÖV 1980, 833
KStZ 1980, 110
ZKF 1981, 95
ZMR 1980, 220
ZMR 1980, 347
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 27.08.1974 - Vorinstanzaktenzeichen II 238/73
VGH Baden-Württemberg, vom 10.03.1976 - Vorinstanzaktenzeichen II 1400/74

Abgrenzung einzelner Erschließungsanlagen voneinander

BVerwG, Urteil vom 21.09.1979 - Aktenzeichen IV C 55.76

DRsp Nr. 1996/15925

Abgrenzung einzelner Erschließungsanlagen voneinander

1. Ob bei einer Straße mit getrennten Richtungsfahrbahnen eine einzelne Erschließungsanlage oder zwei selbständige, parallelverlaufende Anlagen gegeben sind, ist nach objektiven Kriterien entsprechend dem allgemeinen Erscheinungsbild der Straße bei "natürlicher Betrachtungsweise" zu bestimmen und unterliegt nicht dem Ermessen der Gemeinde. 2. Ist demgemäß die Straße eine einzelne Erschließungsanlage (bzw. eine verselbständigter Abschnitt einer einzelnen Erschließungsanlage; § 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG), darf der Erschließungsaufwand für diese eine Anlage nicht zum einen Längsteil in die zusammengefaßte Ermittlung des Erschließungsaufwands (Erschließungseinheit; § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG) einbezogen, zum anderen Längsteil hiervon ausgenommen werden.

Normenkette:

BBauG § 127 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 130 Abs. 2; BauGB § 131 Abs. 1;

Gründe:

I.