1. Ob bei einer Straße mit getrennten Richtungsfahrbahnen eine einzelne Erschließungsanlage oder zwei selbständige, parallelverlaufende Anlagen gegeben sind, ist nach objektiven Kriterien entsprechend dem allgemeinen Erscheinungsbild der Straße bei "natürlicher Betrachtungsweise" zu bestimmen und unterliegt nicht dem Ermessen der Gemeinde.2. Ist demgemäß die Straße eine einzelne Erschließungsanlage (bzw. eine verselbständigter Abschnitt einer einzelnen Erschließungsanlage; § 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG), darf der Erschließungsaufwand für diese eine Anlage nicht zum einen Längsteil in die zusammengefaßte Ermittlung des Erschließungsaufwands (Erschließungseinheit; § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG) einbezogen, zum anderen Längsteil hiervon ausgenommen werden.