VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 29.07.1999
5 S 1916/97
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 7;
Fundstellen:
BauR 2000, 612
NVwZ-RR 2000, 481
ZfBR 2000, 143
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 04.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1371/93

Abgrenzung Innenbereich - Außenbereich; Beeinträchtigung öffentlicher Belange

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.1999 - Aktenzeichen 5 S 1916/97

DRsp Nr. 2000/5524

Abgrenzung Innenbereich - Außenbereich; Beeinträchtigung öffentlicher Belange

1. Zum Außenbereichscharakter eines ca. 210 m langen Geländestreifens, der an den beiden schmalen Seiten und auf der gegenüberliegenden Straßenseite überwiegend von Wohnbebauung umgeben ist (hier angenommen wegen fehlendem Bebauungszusammenlauf). 2. Ein Wohnbauvorhaben kann auch dann öffentliche Belange i.S. des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB beeinträchtigen, wenn im Flächennutzungsplan für das vorgesehene Baugrundstück Wohnbebauung dargestellt ist.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 7;

Gründe:

I.