1. Zum Außenbereichscharakter eines ca. 210 m langen Geländestreifens, der an den beiden schmalen Seiten und auf der gegenüberliegenden Straßenseite überwiegend von Wohnbebauung umgeben ist (hier angenommen wegen fehlendem Bebauungszusammenlauf).2. Ein Wohnbauvorhaben kann auch dann öffentliche Belange i.S. des § 35 Abs. 3 Nr. 7BauGB beeinträchtigen, wenn im Flächennutzungsplan für das vorgesehene Baugrundstück Wohnbebauung dargestellt ist.