OLG Stuttgart - Urteil vom 10.02.2005
13 U 147/04
Normen:
BGB § 164 § 631 § 632 ; ZPO § 348 ; EGV Art. 59 Art. 60 ; HOAI § 15 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 1202
NZBau 2005, 350

Abgrenzung von Akquisitions- und kostenpflichtiger Tätigkeit beim Architektenvertrag

OLG Stuttgart, Urteil vom 10.02.2005 - Aktenzeichen 13 U 147/04

DRsp Nr. 2006/10582

Abgrenzung von Akquisitions- und kostenpflichtiger Tätigkeit beim Architektenvertrag

»1. Zur Problematik der Abgrenzung zwischen reiner Akquisitionstätigkeit und verbindlichem Vertrag mit Vergütungsfolgen. 2. Wird über die Frage gestritten, ob und zwischen welchen Beteiligten ein Architektenvertrag zu Stande kam und ob dieser Honorarforderungen auslöst, so bestimmt sich deren Lösung ausschließlich nach allgemeinen Grundsätzen und wird nicht aus der HOAI hergeleitet. Auf die weitere Frage, ob die Vorschriften der HOAI gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, kommt es in diesem Zusammenhang deshalb nicht an. 3. Nationale Regelungen, die eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit zur Folge haben, sind dann gerechtfertigt, wenn die mit der nationalen Regelung verfolgten Ziele schützenswerte Allgemeininteressen im Sinne des EG-Rechts sind und wenn die Beschränkungen verhältnismäßig, unerlässlich, sachlich geboten und geeignet sind. Dies ist im Hinblick auf die mit der HOAI verfolgten ordnungspolitischen Ziele, einen ruinösen Preiswettbewerb zwischen den Architekten und Ingenieuren auszuschalten und den Leistungswettbewerb zu fördern, der Fall.«

Normenkette:

BGB § 164 § 631 § 632 ; ZPO § 348 ; EGV Art. 59 Art. 60 ; HOAI § 15 ;
Fundstellen
BauR 2005, 1202
NZBau 2005, 350