Abgrenzung von Grundstücksflächen mit unterschiedlicher Geschoßzahl durch eine Baugrenze)
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.05.2000 - Aktenzeichen 10a D 197/98.NE
DRsp Nr. 2001/5070
Abgrenzung von Grundstücksflächen mit unterschiedlicher Geschoßzahl durch eine Baugrenze)
»1. Die Gemeinde kann eine Baugrenze als Mittel der Festsetzung verwenden, wenn sie innerhalb einer überbaubaren Grundstücksfläche Flächen voneinander abgrenzen will, für welche die Zahl der Vollgeschosse gemäß § 16 Abs. 5BauNVO unterschiedlich festgesetzt werden soll.2. Zur Überplanung einer vorhandenen Metzgerei mit angeschlossener Schlachtung durch die Festsetzung eines Mischgebietes.«