OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.05.2000
10a D 197/98.NE
Normen:
BauNVO § 16 Abs. 5, § 23 Abs. 1 S. 1; BauGB § 1 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BRS 63, 461
BauR 2001, 369

Abgrenzung von Grundstücksflächen mit unterschiedlicher Geschoßzahl durch eine Baugrenze)

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.05.2000 - Aktenzeichen 10a D 197/98.NE

DRsp Nr. 2001/5070

Abgrenzung von Grundstücksflächen mit unterschiedlicher Geschoßzahl durch eine Baugrenze)

»1. Die Gemeinde kann eine Baugrenze als Mittel der Festsetzung verwenden, wenn sie innerhalb einer überbaubaren Grundstücksfläche Flächen voneinander abgrenzen will, für welche die Zahl der Vollgeschosse gemäß § 16 Abs. 5 BauNVO unterschiedlich festgesetzt werden soll. 2. Zur Überplanung einer vorhandenen Metzgerei mit angeschlossener Schlachtung durch die Festsetzung eines Mischgebietes.«

Normenkette:

BauNVO § 16 Abs. 5, § 23 Abs. 1 S. 1; BauGB § 1 Abs. 6 ;
Fundstellen
BRS 63, 461
BauR 2001, 369