VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 18.05.1990
5 S 2400/89
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35;
Fundstellen:
BauR 1990, 576
BRS 50 Nr. 71
BRS 50 Nr. 85
BWVPr 1991, 215
NuR 1991, 251
UPR 1990, 400
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 20.04.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 35/88

Abgrenzung von Innen- und Außenbereich [hir: durch Böschung]

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.1990 - Aktenzeichen 5 S 2400/89

DRsp Nr. 1996/18114

Abgrenzung von Innen- und Außenbereich [hir: durch Böschung]

Schließt sich an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil auf gleichem Geländeniveau ein Grundstück an, das auf den drei übrigen Seiten durch eine 8 - 10 m hohe Böschung von der landwirtschaftlich genutzten Umgebung abgegrenzt ist, so gehört das Grundstück noch dem Innenbereich an.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35;

Gründe:

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst. Nr. 797 der Gemarkung H der beklagten Stadt N. Das Grundstück ist mit einer Scheune bebaut und wird durch den Dweg erschlossen.

Mit Datum vom 27.10.1986 beantragte die Klägerin einen Bauvorbescheid zu der Frage, ob die vorhandene Scheune zu einem Wohnhaus umgebaut und um einen Anbau erweitert werden dürfe.

Nach Versagung des Einvernehmens entschied die Beklagte mit Bescheid vom 20.5.1987, daß für den Scheuerumbau und Wohnhausanbau eine Baugenehmigung "nicht in Aussicht gestellt" werden könne. Zur Begründung wurde angegeben: Das Baugrundstück liege im Außenbereich. Seine Ausführung beeinträchtige öffentliche Belange. Der Flächennutzungsplan stelle das Grundstück als landwirtschaftliche Nutzfläche dar. Außerdem lasse das Vorhaben die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten. Schließlich habe die Gemeinde ihr Einvernehmen versagt.