I.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst. Nr. 797 der Gemarkung H der beklagten Stadt N. Das Grundstück ist mit einer Scheune bebaut und wird durch den Dweg erschlossen.
Mit Datum vom 27.10.1986 beantragte die Klägerin einen Bauvorbescheid zu der Frage, ob die vorhandene Scheune zu einem Wohnhaus umgebaut und um einen Anbau erweitert werden dürfe.
Nach Versagung des Einvernehmens entschied die Beklagte mit Bescheid vom 20.5.1987, daß für den Scheuerumbau und Wohnhausanbau eine Baugenehmigung "nicht in Aussicht gestellt" werden könne. Zur Begründung wurde angegeben: Das Baugrundstück liege im Außenbereich. Seine Ausführung beeinträchtige öffentliche Belange. Der Flächennutzungsplan stelle das Grundstück als landwirtschaftliche Nutzfläche dar. Außerdem lasse das Vorhaben die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten. Schließlich habe die Gemeinde ihr Einvernehmen versagt.
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