LAG Köln - Urteil vom 04.03.2020
3 Sa 218/19
Normen:
BGB § 612;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 11.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1885/18

Abgrenzung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst im Geltungsbereich des TV-Ärzte TdL

LAG Köln, Urteil vom 04.03.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 218/19

DRsp Nr. 2020/6999

Abgrenzung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst im Geltungsbereich des TV-Ärzte TdL

Zur Rechtsfolge einer tarifwidrigen Anordnung von Rufbereitschaft bei Ärzten

1. Die angeordnete Rufbereitschaft eines Arztes ist nicht als Bereitschaftsdienst i.S. des TV-Ärzte TdL anzusehen, wenn der Arzt zwar verpflichtet ist, sich zur zeitnahen Arbeitsaufnahme zur Verfügung zu halten, er sich dabei aber nicht an einen bestimmten Ort aufhalten muss. 2. Gem. § 7 Abs. 6 TV-Ärzte TdL darf der Arbeitgeber eine Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Dies ist bei einem Umfang der Heranziehung in einer Größenordnung von 50% nicht der Fall. 3. Jedoch folgt aus der tarifwidrigen Anordnung der Rufbereitschaft noch nicht deren Umdeutung in Bereitschaftsdienst im Tarifsinne. 4. Bei der Anordnung von Diensten, die weder die tariflichen Voraussetzungen einer Rufbereitschaft noch diejenigen eines Bereitschaftsdienstes erfüllen und für die eine tarifliche Regelung der Vergütung nicht besteht, ist die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung die angemessene Vergütung i.S. von § 612 Abs. 2 BGB.

Tenor

1. 2. 3. 4.