BGH - Urteil vom 07.03.1991
III ZR 3/90
Normen:
BGB § 157 ; BundesfernstraßenG § 12;
Fundstellen:
BGHR Verwaltungsrecht/Allgemeine Grundsätze, Gestattungsvertrag 2
BGHZ 114, 30
NJW 1991, 2153
RdE 1991, 129
WM 1991, 1441
ZfBR 1991, 163
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Wiesbaden,

Abgrenzung von Straßenverlegung und Neubau einer Straße; Kosten von Änderungen im Straßenkörper verlegter Versorgungsleitungen

BGH, Urteil vom 07.03.1991 - Aktenzeichen III ZR 3/90

DRsp Nr. 1996/8255

Abgrenzung von Straßenverlegung und Neubau einer Straße; Kosten von Änderungen im Straßenkörper verlegter Versorgungsleitungen

»Zur Abgrenzung von Straßenverlegung und Neubau einer anderen Straße im Hinblick auf die Pflicht eines Versorgungsunternehmens, die Kosten für die durch Maßnahme notwendig werdende Änderung im Straßenkörper verlegter Versorgungsleitungen zu tragen.«

Normenkette:

BGB § 157 ; BundesfernstraßenG § 12;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, wer von ihnen die Kosten für die Verlegung von drei Stromkabeln und einer Gasleitung zu tragen hat, die in der B 42A zwischen E. am Rhein und Er. im Rheingau verlegt waren.

Die B 42 führte ursprünglich durch die Orte N., E. und Er.. Bis 1968 wurde eine neue Trasse angelegt, die am. westlichen Ortsausgang von E. in südwestlicher Richtung abzweigte und am Rheinufer südlich an Er. (und weiteren Orten) vorbeiführte. Verbleibende Straßenstücke der (früheren) B 42 erhielten die Bezeichnung B 42A, so auch das Stück zwischen E. und Er., in dem die Versorgungsleitungen der Klägerin weiterhin verliefen.