Die Parteien streiten darüber, wer von ihnen die Kosten für die Verlegung von drei Stromkabeln und einer Gasleitung zu tragen hat, die in der B 42A zwischen E. am Rhein und Er. im Rheingau verlegt waren.
Die B 42 führte ursprünglich durch die Orte N., E. und Er.. Bis 1968 wurde eine neue Trasse angelegt, die am. westlichen Ortsausgang von E. in südwestlicher Richtung abzweigte und am Rheinufer südlich an Er. (und weiteren Orten) vorbeiführte. Verbleibende Straßenstücke der (früheren) B 42 erhielten die Bezeichnung B 42A, so auch das Stück zwischen E. und Er., in dem die Versorgungsleitungen der Klägerin weiterhin verliefen.
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