BGH - Urteil vom 11.04.2001
3 StR 456/00
Normen:
GSB §§ 1, 2, 5, 6; StGB § 15 ;
Fundstellen:
BGHSt 46, 373
NJW 2001, 2484
NStZ 2001, 600
NZBau 2001, 445
ZfIR 2001, 639
Vorinstanzen:
LG Aurich,

Abgrenzung Vorsatz - Fahrlässigkeit beim Unterlassen; Straftatbestand der pflichtwidrigen Verwendung von Baugeld

BGH, Urteil vom 11.04.2001 - Aktenzeichen 3 StR 456/00

DRsp Nr. 2001/8222

Abgrenzung Vorsatz - Fahrlässigkeit beim Unterlassen; Straftatbestand der pflichtwidrigen Verwendung von Baugeld

»a) Zum Straftatbestand der pflichtwidrigen Verwendung von Baugeld. b) Vorsätzliches Unterlassen (hier: der Führung eines Baubuchs) erfordert das Bewußtsein möglichen Handelns; sonst kommt Fahrlässigkeit in Betracht.«

Normenkette:

GSB §§ 1, 2, 5, 6; StGB § 15 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen pflichtwidriger Verwendung von Baugeldern und wegen vorsätzlichen Unterlassens des Führens eines Baubuchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Sachrüge greift durch.

I. Das Landgericht hat folgendes festgestellt: