OLG Dresden - Urteil vom 02.12.1999
9 U 585/99
Normen:
BGB § 631 § 632 ; HOAI § 8 ;
Fundstellen:
NZBau 2001, 505
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 02.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 HKO 557/97

Abgrenzung zwischen Akquisitions- und entgeltlicher Tätigkeit eines Architekten

OLG Dresden, Urteil vom 02.12.1999 - Aktenzeichen 9 U 585/99

DRsp Nr. 2005/20645

Abgrenzung zwischen Akquisitions- und entgeltlicher Tätigkeit eines Architekten

Der Architekt trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Grenze zwischen kostenloser Akquisitions- und entgeltlicher Architektentätigkeit überschritten ist.

Normenkette:

BGB § 631 § 632 ; HOAI § 8 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Vergütung von Architektenleistungen, die sie im Jahr 1991 für die Beklagte in deren Auftrag erbracht haben will.

Die Deutsche Bundespost Telekom, Rechtsvorgängerin der Beklagten, beabsichtigte im Rahmen der Modernisierung des Telekommunikationsnetzes in den neuen Bundesländern die Errichtung mehrerer Gebäude für digitale Fernmeldetechnik (GdF). Hierbei handelt es sich um Typengebäude, die von dem Fernmeldetechnischen Zentralamt in D entworfen worden sind.

Ursprünglich war für diese Bauaufgaben die Telekomdirektion C und im Folgenden das Hochbaureferat der Telekomdirektion L zuständig. Vor Ort war für die Auftragserteilung einzig der Leiter des Hochbaureferates der Telekomdirektion L , der Zeuge A , befugt.

Für die Direktionen in den neuen Bundesländern wurden "Patenschaften" übernommen; vorliegend war dies die Oberpostdirektion K , dessen Leiter der Zeuge W gewesen ist.