Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet gemäß §§
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist zulässig. Mit ihr erstreben sie aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), den vom Verwaltungsgericht auf 5.000 Euro festgesetzten Streitwert auf 15.400 Euro heraufzusetzen. Mit diesem Begehren ist die Beschwerde aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Verfahren erster Instanz zutreffend gemäß §
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