OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.08.2020
6 E 160/20
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2429/19

Abgrenzung zwischen gerichtliche und außergerichtlichem Vergleich hinsichtlich der Bestimmung des Streitwerts

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.08.2020 - Aktenzeichen 6 E 160/20

DRsp Nr. 2020/11647

Abgrenzung zwischen gerichtliche und außergerichtlichem Vergleich hinsichtlich der Bestimmung des Streitwerts

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG über die Beschwerde durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da die angefochtene Entscheidung in erster Instanz von der Berichterstatterin als Einzelrichterin erlassen wurde. Die Voraussetzungen für die Übertragung der Entscheidung im Beschwerdeverfahren an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegen nicht vor.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist zulässig. Mit ihr erstreben sie aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), den vom Verwaltungsgericht auf 5.000 Euro festgesetzten Streitwert auf 15.400 Euro heraufzusetzen. Mit diesem Begehren ist die Beschwerde aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Verfahren erster Instanz zutreffend gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt.