VGH Hessen, vom 07.10.1966 - Vorinstanzaktenzeichen IV 124/66
Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich; Fehlende nachbarschützende Funktion des § 35 Abs. 2 BBauG; Funktion des § 36 Abs. 1 BBauG
BVerwG, Urteil vom 06.12.1967 - Aktenzeichen IV C 94.66
DRsp Nr. 1996/25875
Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich; Fehlende nachbarschützende Funktion des § 35 Abs. 2 BBauG; Funktion des § 36 Abs. 1 BBauG
1. Die in § 36 Abs. 1 BBauG vorgesehene Mitwirkung der Gemeinde dient lediglich der Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit, nicht hingegen den Interessen einzelner Grundstückseigentümer.2. Zur Frage, wann ein Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BBauG liegt.3. § 35 Abs. 2 BBauG hat grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion.