LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.02.2020
10 Ta 434/19
Normen:
GVG § 13; GVG § 23 Nr. 1; GVG § 71 Abs. 1; HGB § 84 Abs. 1; HGB § 84 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 11.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 273/19

Abgrenzung zwischen Organvertreter und ArbeitnehmerstatusSic-non-Fall im ArbeitsrechtVertragsverhältnis des Geschäftsführers als Dienstverhältnis

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.02.2020 - Aktenzeichen 10 Ta 434/19

DRsp Nr. 2022/13918

Abgrenzung zwischen Organvertreter und Arbeitnehmerstatus "Sic-non-Fall" im Arbeitsrecht Vertragsverhältnis des Geschäftsführers als Dienstverhältnis

1. War der Geschäftsführer einer GmbH bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung als Organvertreter abberufen, greift die negative Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht ein.2. Wendet sich der Kläger mit seiner Kündigungsschutzklage allein gegen eine außerordentliche Kündigung, so liegt an sich ein sog. Et-et-Fall und kein Sic-non-Fall vor. Dies gilt auch dann, falls der Kläger in dem Kündigungsschutzantrag auf ein „Arbeitsverhältnis“ abstellt. Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass sich der abberufene Geschäftsführer gegen die fristlose Beendigung in jedem Fall, also unabhängig von dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis wenden will.3. Das einer Geschäftsführerbestellung zugrunde liegende Vertragsverhältnis ist in aller Regel ein freies Dienstverhältnis und nur in einem extremen Ausnahmefall als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren (Anschluss an BAG 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 - NZA 2019, 490).