OLG Celle - Urteil vom 26.04.2005
16 U 207/04
Normen:
BGB § 765 ; VOB/B § 17 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 1647
NJW-RR 2005, 969
OLGReport-Celle 2005, 385
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 09.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 36/04

Abgrenzung zwischen Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft

OLG Celle, Urteil vom 26.04.2005 - Aktenzeichen 16 U 207/04

DRsp Nr. 2005/9089

Abgrenzung zwischen Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft

»Unterscheiden die Parteien im Bauvertrag selbst zwischen Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft, so hat die Vertragserfüllungsbürgschaft mit der Abnahme der Bauleistung ihre Wirksamkeit verloren (im Anschluss an OLG Karlsruhe NJWRR 1998, 533).«

Normenkette:

BGB § 765 ; VOB/B § 17 Nr. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin verfolgt Ansprüche aus der "Bürgschaftsurkunde (Vertragserfüllungsbürgschaft)" vom 8. Mai 2001 (Bl. 5 d. A.).

Die beklagte Stadtsparkasse H. hatte die vorgenannte Vertragserfüllungsbürgschaft für ein Bauvorhaben in L. übernommen. Auftraggeberin war die Klägerin, Auftragnehmerin die L. K. GmbH KG in H., welche insolvent geworden ist. Aufgrund der Insolvenz der Auftragnehmerin hat die Klägerin, so jedenfalls ihre Behauptung, für Mängelbeseitigungsarbeiten durch Drittunternehmer 6.481,05 EUR verauslagt. Ihr Klagebegehren geht dahin, sich wegen dieses Betrages bei der Beklagten als Bürgin schadlos zu halten.