BGH - Urteil vom 29.10.1986
IVa ZR 119/85
Normen:
ZPO § 551 Nr. 7, § 552 ;
Fundstellen:
BGHR GKG § 8 Revisionsgrund, absoluter 1
BGHR ZPO § 551 Nr. 7 Urteilsabfassung, verspätete 2
BGHR ZPO § 552 Urteilsabfassung, verspätete 1
MDR 1987, 300
NJW 1987, 2446
ZfBR 1991, 39
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Hagen,

Ablauf der 5-Monats-Frist

BGH, Urteil vom 29.10.1986 - Aktenzeichen IVa ZR 119/85

DRsp Nr. 1996/6000

Ablauf der 5-Monats-Frist

»Der Ablauf des letzten Tages der in § 552 ZPO genannten fünf Monate ist sowohl eine aus Gründen der Rechtssicherheit festgelegte starre Grenze, bis zu der zur Vermeidung von Fehlerinnerungen das vollständige Urteil vorliegen muß, als auch eine ebensolche Grenze, von der ab der Rechtsmittelführer die ihm für die Prüfung und Überlegung garantierte Mindestfrist von einem Monat hat.«

Normenkette:

ZPO § 551 Nr. 7, § 552 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Schadensersatz vom Beklagten, seinem Steuerberater. Dieser hatte ihn zwecks Steuerersparnis auf die Möglichkeit der Beteiligung an einem geplanten Eislaufcenter hingewiesen.

Der Kläger will nach dem Scheitern des Projekts Ersatz für die eingezahlte Summe und begehrt weiter die Feststellung, daß der Beklagte ihm allen weiteren Schaden im Zusammenhang mit der Kreditaufnahme zu ersetzen hat.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist vom Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, daß der Verurteilungsbetrag Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Schadensansprüche in gleicher Höhe gegen die Treuhänderin des Projekts und deren Geschäftsführer zu zahlen ist. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Revision.

Entscheidungsgründe: